261bis Abs. 1 und 4 StGB kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (...), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.