Künstlerische Darstellungen zielen regelmässig darauf ab, den Rezipienten auch emotional zu berühren, was sich mit dem von Art. 261 StGB erfassten Verhalten deckt. Der massgebliche Unterschied zwischen Kunst und anderen Formen der Meinungsäusserung liegt lediglich darin, dass ein als «Kunst» präsentiertes und wahrgenommenes Werk von der Öffentlichkeit in spezifischer Weise wahrgenommen und interpretiert wird, dass umgekehrt aber auch eine Selektion der Rezipienten vermutet werden kann (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 36).