261 N 12). Zuerst ist zu unterscheiden, ob die künstlerische Darstellung auf Kritik und Auseinandersetzung oder auf Beleidigungen und Herabsetzung abzielt. Dies ist relevant, da nur ersteres durch die Kunstfreiheit gedeckt ist (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 32). Bei künstlerischen Äusserungen ist anzunehmen, dass das Gesetz der Kunst keine grössere Freiheit zur Verletzung religiöser Gefühle einräumt als anderen Ausdrucksformen. Künstlerische Darstellungen zielen regelmässig darauf ab, den Rezipienten auch emotional zu berühren, was sich mit dem von Art. 261 StGB erfassten Verhalten deckt.