Religion wird als innere Angelegenheit empfunden, die durch äusserliche Beleidigungen nicht ernsthaft tangiert wird. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals «in gemeiner Weise» ist also durchaus gewandelten Anschauungen Rechnung zu tragen und eine erhebliche Toleranz in religiösen Angelegenheiten anzunehmen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 33). Art. 261 StGB schränkt die Meinungsäusserungsfreiheit ein. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich insb. auch auf künstlerische Darstellungen, die nicht privilegiert werden (BSK StGB- Fiolka, Art. 261 N 12).