Unter «in gemeiner Weise» ist dann ein Vorgehen zu verstehen, von dem angenommen wird, es verletze die Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers des betroffenen Glaubens in gravierender Weise, und diese Verletzung sei nach Massgabe der geltenden allgemeinen sozialen Regeln über den Umgang mit religiösen Inhalten (also nicht bezogen auf einen bestimmten Glauben) als besonders verwerflich anzusehen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 31). In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Verletzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksfor-