261 Abs. 1 und 4 StGB). Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet (Art. 21 BV). Beschimpfen und Verspotten sind Formen der Bezeugung von Missachtung. Beschimpfen und Verspotten sind aktive Verhaltensweisen, die objektiv (also unabhängig von Glaubensüberzeugungen) als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden und die als geeignet angesehen werden, die Gefühle der Gläubigen zu verletzen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 22).