7 6.2 6.2.1 Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB).