Teile der Vorbringen der Privatklägerin zu Art. 261bis StGB laufen damit ins Leere. Die Privatklägerin bringt nicht vor, worin die Hetze bestehen soll. Es ist nicht erkennbar, dass die Exponate eine feindselige Haltung schüren, oder dies die Intention gewesen wäre. Das erlaubte Mass an Kritik wird – wie oben bereits dargelegt – nicht überschritten. Was die Herabsetzung anbelangt, bringt die Privatklägerin ebenfalls nicht vor, worin diese bestehen soll. Eine solche ist ausserdem nicht ersichtlich. Die Verwendung weit verbreiteter religiöser Symbolik in der Kunst ohne erkennbare Herabsetzung bzw. herabsetzende Intention ist nicht strafbar.