6 sowie die damit verbundene rassistische Hetze bzw. verspottende Propaganda würden durch die bildlichen und sprachlichen Botschaften der Ausstellung in unmissverständlicher Weise ausgedrückt […]. Worin diese Herabsetzung und Hetze genau liegen soll, führt sie nicht aus. Art. 261bis StGB schützt Menschen vor einer Schlechterstellung infolge gewisser pönalisierter Eigenschaften, die sie mitbringen. Ihre religiösen Gefühle werden von Art. 261 StGB geschützt, welcher vorliegend nicht erfüllt ist. Teile der Vorbringen der Privatklägerin zu Art.