Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Inhalte der oben zitierten Webeinträge (E. 4.2) entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige in Zusammenhang stünden, da die künstlerische Intention für den subjektiven Tatbestand durchaus von Belang sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass Jesus in Unterhosen und Frauenkleider als transsexuelle Person (recte: Transperson) sowie armselige und von psychischer Schwäche gezeichnete Kreatur dargestellt werde, verweist sie auf ihre vorangehenden Ausführungen.