mit ein, so ist der Vorwurf der Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit erst recht unhaltbar. In diesen Texten wird Kritik an einer heteronormativ geprägten Gesellschaft und Religion geübt. Sich dabei den Mitteln der Kunst sowie religiöser Symbole zu bedienen, ist per se nicht strafbar; eine pluralistische Gesellschaft muss dies hinnehmen können. Damit ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Weiter finden sich keine Anhaltspunkte für eine beleidigende oder herabsetzende Intention in den Werken oder in den Materialien, die über das erlaubte Mass an Kritik hinausgeht, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.