Der durchschnittliche Anhänger der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 261 StGB darf zwar nicht mit dem durchschnittlichen Besucher eines oder dieses Museums gleichgesetzt werden. Trotzdem werden erstere zumindest teilweise erfahren, in welchem Kontext die hier interessierenden Kostüme gezeigt wurden, auch wenn sie die Ausstellung nicht selbst besucht haben, was die Rezeption als Kunst mittelbar beeinflusst. Zieht man für die Interpretation der beiden Kunstwerke die dazu publizierten Aussagen von B.________ und I.________ mit ein, so ist der Vorwurf der Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit erst recht unhaltbar.