Eine solche erscheint durch die reine künstlerische Verarbeitung religiöser Symbole jedenfalls nicht gegeben. Die Schwelle für die Annahme einer gravierenden Verletzung der Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers der betroffenen Religion ist hoch anzusetzen. Kunst wird im Lichte von Art. 261 StGB nicht privilegiert behandelt, es wird aber eine andere Rezeption angenommen. Dies führt dazu, dass die bereits hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung «in gemeiner Weise» im vorliegenden musealen Kunst- und Ausstellungskontext noch höher anzusetzen ist. Der durchschnittliche Anhänger der Religionsgemeinschaft i.S.v.