5. 5.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB wird von der Vorinstanz wie folgt begründet: Die Privatklägerin bringt vor, dass die Kostüme bzw. deren Präsentation Jesus und die Menora (den siebenarmigen Leuchter) verunehren und verspotten würden. Das Ausmass der Herabwürdigung könne nicht mit Worten ausgedrückt werden […]. Die Privatklägerin bringt nicht vor, worin diese Verunehrung und Verspottung genau liegen soll. Eine solche erscheint durch die reine künstlerische Verarbeitung religiöser Symbole jedenfalls nicht gegeben.