Die vorinstanzliche Verfügung genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen, als sie das Verfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass gegen die Beschuldigten nicht an die Hand genommen hat (E. 5 hiernach). Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht, ändert daran nichts. 3.4 Das rechtliche Gehör wurde daher nicht verletzt.