Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Die vorinstanzliche Verfügung genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen, als sie das Verfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass gegen die Beschuldigten nicht an die Hand genommen hat (E. 5 hiernach).