4 3. 3.1 Wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine mangelhafte Begründung vorhält, rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2;