Aufgrund der in der Beschwerde gemachten Äusserungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichtanhandnahme des von ihr initiierten Strafverfahrens schlicht nicht einverstanden ist. Alleine die Tatsache, dass eine Behörde anders entscheidet als erhofft, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Stattdessen besteht die Möglichkeit, gegen Verfügungen und Entscheide ein Rechtsmittel zu ergreifen, was die Beschwerdeführerin mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde getan hat.