Obschon der Beschwerdeführerin die die angebliche Befangenheit begründenden Umstände spätestens seit Erhalt der ersten Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 bekannt gewesen sein dürften, machte sie diese erst mit Beschwerde vom 27. November 2023 gegen die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 und damit verspätet geltend. Dass es sich dabei um offensichtliche Befangenheitsgründe handelt, wird zu Recht nicht vorgebracht. Aufgrund der in der Beschwerde gemachten Äusserungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichtanhandnahme des von ihr initiierten Strafverfahrens schlicht nicht einverstanden ist.