Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.16B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1). 2.3.3 Obschon der Beschwerdeführerin die die angebliche Befangenheit begründenden Umstände spätestens seit Erhalt der ersten Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 bekannt gewesen sein dürften, machte sie diese erst mit Beschwerde vom 27. November 2023 gegen die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 und damit verspätet geltend.