Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (siehe BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig. Wartet die gesuchstellende Person damit zwei bis drei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteile des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2;