2.3 2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der angefochtenen Nichtanhandnahme erwecke den Anschein der Befangenheit, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Ausstandsgesuch gestellt hat (E. 1.2 hiervor). Selbst wenn sie ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, wäre dieses indessen als zu spät zu erachten: 2.3.2 Gemäss Art.