3 rung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) ins Feld führt und eine diesbezügliche Strafverfolgung verlangt, legt sie nicht dar, inwiefern gegen sie als Einzelpersonen wegen ihrer Religion zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen worden wäre (Art. 261bis Abs. 1 StGB) oder sie deswegen einen unmittelbaren Angriff gegen ihre Menschenwürde erlebt hätte (Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB). Da ihr diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten.