261bis StGB; siehe dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 170 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 370 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.2). Zumal Art. 261bis Abs. 1 StGB ebenfalls zwischen öffentlichem Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen differenziert und damit dieselbe Systematik wie Art. 261bis Abs. 4 StGB aufweist, kommt es bei der Beurteilung der Geschädigtenstellung auch bei Art. 261bis Abs. 1 StGB darauf an, gegen wen sich der Angriff richtet (Beschluss des Obergerichts BK 22 370 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.2).