je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten im Zusammenhang mit Darstellungen im Rahmen der Ausstellung D.________ Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB vor. 2.2.3 Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB bereits entschieden, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c).