Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der erwähnten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.