Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 1. Dezember 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 13. Dezember 2023 mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie ihre Stellungnahme im Beschwerdeverfahren BK 23 170 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.