nachfolgend: Beschuldigter 2) als bekannte beschuldigte Person nicht im Rubrum nannte und ihm die Verfügung nicht eröffnet worden war. Eine weitergehende Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte nicht. 1.2 Am 7. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine neue Nichtanhandnahmeverfügung, worin sie B.________ explizit als beschuldigte Person aufführte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte: Es sei die Verfügung vom 07. November 2023 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.