Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 486 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. November 2023 (BM 22 39991) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 16. November 2022 initiierte Straf- verfahren gegen – gemäss Rubrum – das A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 1) wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht an die Hand. Die dagegen bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) er- hobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 23 170 vom 6. Oktober 2023 gutge- heissen, soweit darauf einzutreten war. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Verfügung B.________ (bürgerlicher Name: B.________; nachfolgend: Beschul- digter 2) als bekannte beschuldigte Person nicht im Rubrum nannte und ihm die Ver- fügung nicht eröffnet worden war. Eine weitergehende Überprüfung der Nichtan- handnahmeverfügung erfolgte nicht. 1.2 Am 7. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine neue Nichtanhandnahme- verfügung, worin sie B.________ explizit als beschuldigte Person aufführte. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte: Es sei die Verfügung vom 07. November 2023 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 1. Dezember 2023 ein Beschwerde- verfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte am 13. Dezember 2023 mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie ihre Stellungnahme im Be- schwerdeverfahren BK 23 170 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der erwähnten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und gab be- kannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und E. 2.3) – einzutreten. 2 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit ge- schädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten im Zusammenhang mit Darstellun- gen im Rahmen der Ausstellung D.________ Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit gemäss Art. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) so- wie Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB vor. 2.2.3 Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfrei- heit gemäss Art. 261 StGB bereits entschieden, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c). Demgegenüber kommt einzelnen Gruppenangehörigen bei Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB grundsätzlich keine Geschä- digtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4.5; Urteil 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen; kritisch: u.a. SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 88 zu Art. 261bis StGB; siehe dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 170 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 370 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.2). Zumal Art. 261bis Abs. 1 StGB ebenfalls zwischen öffentlichem Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen differenziert und damit dieselbe Systematik wie Art. 261bis Abs. 4 StGB aufweist, kommt es bei der Beurteilung der Geschädigten- stellung auch bei Art. 261bis Abs. 1 StGB darauf an, gegen wen sich der Angriff richtet (Beschluss des Obergerichts BK 22 370 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.2). 2.2.4 Wie bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 170 vom 6. Ok- tober 2023 E. 2.3 festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihre Privatklägerstellung hinsichtlich des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit in ihrer Konstituierungserklärung vom 14. März 2023 hinreichend begründet, indem sie dar- gelegt hat, Christin und durch die angezeigten Delikte direkt in ihren religiösen Ge- fühlen verletzt zu sein. Wie dort erwähnt, bezieht sie sich dabei nicht nur auf die Darstellung von Jesus, sondern auch auf diejenige des siebenarmigen Leuchters (nachfolgend: Menora). Bei Letzterem handelt es sich vorderhand um ein religiöses Symbol im Judentum. Die Beschwerdeführerin legt allerdings zutreffend dar, dass die Menora auch im Christentum eine (etwas untergeordnete) Rolle spielt. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber den Straftatbestand der Rassendiskriminie- 3 rung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) ins Feld führt und eine diesbezügliche Strafver- folgung verlangt, legt sie nicht dar, inwiefern gegen sie als Einzelpersonen wegen ihrer Religion zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen worden wäre (Art. 261bis Abs. 1 StGB) oder sie deswegen einen unmittelbaren Angriff gegen ihre Menschen- würde erlebt hätte (Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB). Da ihr diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten. Selbst wenn aber in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen (E. 7.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der angefochtenen Nichtanhandnahme erwecke den Anschein der Befangenheit, ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin kein Ausstandsgesuch gestellt hat (E. 1.2 hiervor). Selbst wenn sie ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, wäre dieses indessen als zu spät zu er- achten: 2.3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Straf- behörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächs- ten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (siehe BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig. Wartet die gesuchstellende Person damit zwei bis drei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteile des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei of- fensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.16B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1). 2.3.3 Obschon der Beschwerdeführerin die die angebliche Befangenheit begründenden Umstände spätestens seit Erhalt der ersten Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 bekannt gewesen sein dürften, machte sie diese erst mit Beschwerde vom 27. November 2023 gegen die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. No- vember 2023 und damit verspätet geltend. Dass es sich dabei um offensichtliche Befangenheitsgründe handelt, wird zu Recht nicht vorgebracht. Aufgrund der in der Beschwerde gemachten Äusserungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichtanhandnahme des von ihr initiierten Strafverfahrens schlicht nicht ein- verstanden ist. Alleine die Tatsache, dass eine Behörde anders entscheidet als er- hofft, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Stattdessen besteht die Möglichkeit, gegen Verfügungen und Entscheide ein Rechtsmittel zu ergreifen, was die Beschwerdefüh- rerin mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde getan hat. 4 3. 3.1 Wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine mangelhafte Begründung vorhält, rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltsele- menten, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Die vorinstanzliche Verfügung genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanfor- derungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsan- waltschaft hat leiten lassen, als sie das Verfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass gegen die Beschuldigten nicht an die Hand genommen hat (E. 5 hiernach). Dass die vorinstanzliche Begrün- dung nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht, ändert daran nichts. 3.4 Das rechtliche Gehör wurde daher nicht verletzt. 4. Zum Sachverhalt geht aus den Akten Folgendes hervor: 4.1 Mit Strafanzeige vom 16. November 2022 wirft die Beschwerdeführerin dem A.________ bzw. den für die Ausstellung D.________ verantwortlichen bzw. daran beteiligten Personen sowie dem Ersteller der «Verschandelung» von Jesus und der Menora Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass vor. Zudem verlangt sie die sofortige Entfernung der herabsetzenden Bilder und Botschaften aus der Ausstellung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Darstellungen von Jesus und die Verschandelung der Menora seien derart herabwürdigend, «dass Worte nicht genügen [,] um die Verunehrung und Verspot- tung auszudrücken». Wer den christlichen Gott öffentlich verspotte und herabsetze, wolle damit auch die Angehörigen der christlichen und jüdischen Religion herabset- zen, in ihrer Menschenwürde verletzen und gegen sie hetzen. Die öffentliche Herab- würdigung der Christen und Juden sowie die damit verbundene rassistische Hetze und verspottende Propaganda würden durch die bildlichen und sprachlichen Bot- schaften in unmissverständlicher Weise ausgedrückt. In der Ausstellung würden her- absetzende und verleumderische Ideologien verbreitet. 4.2 Eine Internetrecherche der Vorinstanz ergab, dass im Rahmen der Ausstellung D.________ des Beschuldigten 1 zwei vom Beschuldigten 2 designte Kostüme ge- zeigt wurden (vgl. E.________ [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]). Dabei handelt es sich zum einen um das Kostüm «F.________» (G.________ (Website) [zuletzt be- sucht am 25. Juni 2024]) und zum anderen um ein Kostüm für das Musikvideo des Songs «H.________» von I.________ (vgl. J.________ (Website) [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]; (K.________ (Website) [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]). Der Beschuldigte 1 verlinkt auf seiner Website zu einem virtuellen Rundgang durch das 5 Museum (L.________; zur Sonderausstellung D.________ vgl. M.________ (Web- site) [beides zuletzt besucht am 25. Juni 2024]). 4.3 Am 7. November 2023 erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB wird von der Vor- instanz wie folgt begründet: Die Privatklägerin bringt vor, dass die Kostüme bzw. deren Präsentation Jesus und die Menora (den siebenarmigen Leuchter) verunehren und verspotten würden. Das Ausmass der Herabwürdigung könne nicht mit Worten ausgedrückt werden […]. Die Privatklägerin bringt nicht vor, worin diese Ver- unehrung und Verspottung genau liegen soll. Eine solche erscheint durch die reine künstlerische Ver- arbeitung religiöser Symbole jedenfalls nicht gegeben. Die Schwelle für die Annahme einer gravieren- den Verletzung der Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers der betroffenen Religion ist hoch an- zusetzen. Kunst wird im Lichte von Art. 261 StGB nicht privilegiert behandelt, es wird aber eine andere Rezeption angenommen. Dies führt dazu, dass die bereits hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung «in gemeiner Weise» im vorliegenden musealen Kunst- und Ausstellungskontext noch höher anzusetzen ist. Der durchschnittliche Anhänger der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 261 StGB darf zwar nicht mit dem durchschnittlichen Besucher eines oder dieses Museums gleichgesetzt werden. Trotzdem werden erstere zumindest teilweise erfahren, in welchem Kontext die hier interessierenden Kostüme gezeigt wurden, auch wenn sie die Ausstellung nicht selbst besucht haben, was die Rezeption als Kunst mittel- bar beeinflusst. Zieht man für die Interpretation der beiden Kunstwerke die dazu publizierten Aussagen von B.________ und I.________ mit ein, so ist der Vorwurf der Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit erst recht unhaltbar. In diesen Texten wird Kritik an einer heteronormativ geprägten Gesellschaft und Religion geübt. Sich dabei den Mitteln der Kunst sowie religiöser Symbole zu bedienen, ist per se nicht strafbar; eine pluralistische Gesellschaft muss dies hinnehmen können. Damit ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Weiter finden sich keine Anhaltspunkte für eine beleidigende oder herabsetzende Intention in den Werken oder in den Materialien, die über das erlaubte Mass an Kritik hinausgeht, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Inhalte der oben zitierten Webeinträge (E. 4.2) entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige in Zusammenhang stünden, da die künstlerische Intention für den sub- jektiven Tatbestand durchaus von Belang sei. Soweit die Beschwerdeführerin gel- tend mache, dass Jesus in Unterhosen und Frauenkleider als transsexuelle Person (recte: Transperson) sowie armselige und von psychischer Schwäche gezeichnete Kreatur dargestellt werde, verweist sie auf ihre vorangehenden Ausführungen. 5.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB führt sie sodann Folgendes an: Unter dem Titel der Diskriminierung bringt die Privatklägerin vor, dass der jüdische und christliche Glaube sowie der christliche Gott herabgesetzt werde und damit die Angehörigen in ihrem Glauben herabgesetzt und gegen sie gehetzt werde. Die öffentliche Herabwürdigung der Christen und Juden 6 sowie die damit verbundene rassistische Hetze bzw. verspottende Propaganda würden durch die bild- lichen und sprachlichen Botschaften der Ausstellung in unmissverständlicher Weise ausgedrückt […]. Worin diese Herabsetzung und Hetze genau liegen soll, führt sie nicht aus. Art. 261bis StGB schützt Menschen vor einer Schlechterstellung infolge gewisser pönalisierter Eigen- schaften, die sie mitbringen. Ihre religiösen Gefühle werden von Art. 261 StGB geschützt, welcher vor- liegend nicht erfüllt ist. Teile der Vorbringen der Privatklägerin zu Art. 261bis StGB laufen damit ins Leere. Die Privatklägerin bringt nicht vor, worin die Hetze bestehen soll. Es ist nicht erkennbar, dass die Ex- ponate eine feindselige Haltung schüren, oder dies die Intention gewesen wäre. Das erlaubte Mass an Kritik wird – wie oben bereits dargelegt – nicht überschritten. Was die Herabsetzung anbelangt, bringt die Privatklägerin ebenfalls nicht vor, worin diese bestehen soll. Eine solche ist ausserdem nicht ersichtlich. Die Verwendung weit verbreiteter religiöser Symbolik in der Kunst ohne erkennbare Herabsetzung bzw. herabsetzende Intention ist nicht strafbar. Es kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Straftatbestand der Diskriminie- rung und des Aufrufes zu Hass ist demnach nicht erfüllt. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 und 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Dagegen verfügt die Staatsanwalt- schaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_572/2021 vom 10. Fe- bruar 2022 E. 3.1). 7 6.2 6.2.1 Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kul- tusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB kann vollumfänglich auf die einlässli- chen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB). Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewähr- leistet. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet (Art. 21 BV). Beschimpfen und Verspotten sind Formen der Bezeugung von Missachtung. Beschimpfen und Ver- spotten sind aktive Verhaltensweisen, die objektiv (also unabhängig von Glaubensüberzeugungen) als Ausdruck von Geringschätzung verstanden werden und die als geeignet angesehen werden, die Ge- fühle der Gläubigen zu verletzen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 22). Ein Angriff auf Gefühle «in gemeiner Weise» kann nur nach Massgabe der geltenden sozialen Normen betreffend den Diskurs über religiöse Themen gegeben sein. Unter «in gemeiner Weise» ist dann ein Vorgehen zu verstehen, von dem an- genommen wird, es verletze die Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers des betroffenen Glaubens in gravierender Weise, und diese Verletzung sei nach Massgabe der geltenden allgemeinen sozialen Regeln über den Umgang mit religiösen Inhalten (also nicht bezogen auf einen bestimmten Glauben) als besonders verwerflich anzusehen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 31). In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Ver- letzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksfor- men auch in den Massenmedien geläufig sind. Diese Ausdrucksformen sowie die Praxis der zuneh- menden innerlichen Distanzierung gegenüber Medieninhalten führen dazu, dass Verunglimpfungen we- niger leicht als ernst (sowohl verstanden als ernst gemeint wie auch als ernsthaft, d.h. gravierend) ver- standen werden können. In einem Klima religiöser Freizügigkeit entfällt auch weitgehend die gesell- schaftspolitische Komponente religionskritischer Aussagen: Religion wird als innere Angelegenheit empfunden, die durch äusserliche Beleidigungen nicht ernsthaft tangiert wird. Im Rahmen des Tatbe- standsmerkmals «in gemeiner Weise» ist also durchaus gewandelten Anschauungen Rechnung zu tra- gen und eine erhebliche Toleranz in religiösen Angelegenheiten anzunehmen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 33). Art. 261 StGB schränkt die Meinungsäusserungsfreiheit ein. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich insb. auch auf künstlerische Darstellungen, die nicht privilegiert werden (BSK StGB- Fiolka, Art. 261 N 12). Zuerst ist zu unterscheiden, ob die künstlerische Darstellung auf Kritik und Aus- einandersetzung oder auf Beleidigungen und Herabsetzung abzielt. Dies ist relevant, da nur ersteres durch die Kunstfreiheit gedeckt ist (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 32). Bei künstlerischen Äusserungen ist anzunehmen, dass das Gesetz der Kunst keine grössere Freiheit zur Verletzung religiöser Gefühle einräumt als anderen Ausdrucksformen. Künstlerische Darstellungen zielen regelmässig darauf ab, den Rezipienten auch emotional zu berühren, was sich mit dem von Art. 261 StGB erfassten Verhalten deckt. Der massgebliche Unterschied zwischen Kunst und anderen Formen der Meinungsäusserung liegt lediglich darin, dass ein als «Kunst» präsentiertes und wahrgenommenes Werk von der Öffentlich- keit in spezifischer Weise wahrgenommen und interpretiert wird, dass umgekehrt aber auch eine Se- lektion der Rezipienten vermutet werden kann (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 36). 8 6.2.2 Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zu Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen we- gen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde ver- stossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (...), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 1, 4 und 6 StGB). Art. 261bis Abs. 1 [StGB] erfasst die rassistische Hetze. Aufrufen (Schüren, Aufreizen) zu Hass bezeich- net das nachhaltige und eindringliche Einwirken auf Menschen mit dem Ziel oder der Wirkung (werben- der Aspekt), eine feindselige Haltung – sei diese nun intellektuell oder emotional begründet – gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken. Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen («Stimmungsmache»), die auch ohne expliziten Aufforderungscharakter geeignet sind, Hass und Diskriminierung hervorzurufen (BSK StGB-Schleimin- ger Mettler, Art. 261bis N 33). Die Äusserung muss eine bestimmte Intensität erreichen, die bspw. bei geschmacklosen Witzen regelmässig nicht gegeben sein dürfte. Massgeblich ist auch hier, wie die Äus- serung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss (BSK StGB-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 34). Eine Person oder Gruppe wird herabgesetzt, wenn ihr aufgrund der Gruppenzugehörigkeit bzw. -eigen- schaft die Gleichwertigkeit bzw. Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen wird (BSK StGB-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 51). Der Angriff muss in einer gegen die Menschen- würde verstossenden Weise erfolgen. Hierfür genügt, wenn jemand als Mensch zweiter Klasse behan- delt wird (PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 261bis N 34). 7. 7.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand genommen hat. Sie schliesst sich den fehlerfreien Ausführungen der Vorinstanz an und verweist darauf (E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Staatsan- waltschaft nicht hinreichend auseinander, sondern hält der Vorinstanz in erster Linie mangelnde Begründung (E. 3 hiervor) und Ermittlungen (E. 7.4 hiernach) vor. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit alsdann anführt, die Straf- anzeige betreffe primär die herabwürdigenden und entehrenden Darstellungen von Jesus und der Menora, ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es sich bei den monierten Darstellungen um zwei vom Beschuldigten 2 designte Kostüme han- delt. Gemäss den erwähnten Webeinträgen (E. 4.2 hiervor) war das Kostüm «F.________» Gegenstand einer Video Performance, während das andere Kostüm, welches auf der antiken Sage von Orpheus und Eurydike basiert, für das Musikvideo «H.________» von I.________ verwendet wurde. Die fraglichen Kostüme wurden im Rahmen der Ausstellung D.________ des Beschuldigten 1 an Figuren gezeigt. Dass die Schwelle für die Annahme einer Verletzung «in gemeiner Weise» vorliegend noch höher anzusetzen ist, da im musealen Kunst- und Ausstellungskontext eine andere Rezeption angenommen wird, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht 9 nicht. Der Vorinstanz ist darüber hinaus beizupflichten, dass der durchschnittliche Anhänger bzw. die durchschnittliche Anhängerin des betroffenen Glaubens im Sinne von Art. 261 StGB (zumindest teilweise) erfahren haben dürfte, in welchem Kontext die hier interessierenden Kostüme gezeigt wurden, auch wenn die Ausstellung nicht besucht wurde. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach die genannten Webeinträge in keinerlei Verbindung mit der Strafanzeige stünden, führt die Staats- anwaltschaft zutreffend an, dass die darin publizierten Aussagen der Kunstschaffen- den der Interpretation der Kunstgegenstände dienen und die künstlerische Intention für den subjektiven Tatbestand durchaus von Belang ist. Wie die Staatsanwaltschaft festhält, wird vorliegend Kritik an einer heteronormativ geprägten Gesellschaft und Religion geübt. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass Jesus in Unterhosen und in Frauenkleidern als «transsexuelle Person» (recte: Transperson), «welche zu- dem von Armseligkeit und von psychischer Schwäche gezeichnet sei», gezeigt und die Menora «in entwürdigender Weise in Zusammenhang mit einer schrecklichen Kreatur in Fetischhosen und einem bodenlangen Phallus» abgebildet werde, was eine Verspottung der Göttlichkeit von Jesus und der Anbetungswürdigkeit der Me- nora darstelle, wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin weder mit den Hin- tergründen noch mit der Botschaft der ausgestellten Kunstgegenstände befasst hat. Aus dem zur Video Performance «F.________» publizierten Text geht hervor, dass es sich dabei um eine Fortsetzung der Diplomarbeit des Beschuldigten 2 handle, in deren Rahmen der biblischen Erzählung der Exodus-Geschichte der Israeliten der persönlich erlebte Prozess der Loslösung von einem starren religiösen und anders- geschlechtlich ausgrenzenden System gegenübergestellt werde. Das vielseitige Symbol des Stiers diene der Veranschaulichung des Konflikts, den viele in einer re- ligiösen oder/und einer heterosexuellen Welt aufgewachsene Menschen erlebten. Eine ähnliche Botschaft kann dem Begleittext zum Musikvideo «H.________» (K.________ [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]) entnommen werden. Dass sich der Beschuldigte 2 beim Kostüm für das Musikvideo «H.________» unbestrittenermas- sen christlich-religiöser Symbolik (unter anderem Dornenkrone und Lamm) bzw. beim Kostüm für die Video Performance «F.________» eines christlich- bzw. jüdisch- religiösen Symbols (Menora) bediente, ist nicht strafbar. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine pluralistische Gesellschaft diese Art von Kritik hinnehmen können muss. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss vorbringt, durch die gemeine Herabsetzung der erwähnen Gegenstände würden nicht nur ihre, sondern die reli- giösen Gefühle aller Christen verletzt, ist anzumerken, dass der Beschwerdekammer keinerlei Fälle bekannt sind, in denen sich durchschnittlich gläubige Personen auf- grund der ausgestellten Kunstgegenstände in ihrem Glauben dermassen verletzt ge- fühlt hätten, dass sie sich zu einer Strafanzeige veranlasst gesehen hätten. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte, mit der Ausstellung D.________ in Verbindung stehende Reportage «N.________» des Nebelspalters (O.________ (Website) [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]) nichts. Auch wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass selbst Personen, welche nicht der christli- chen Religion angehörten, die herabwürdigenden und entehrenden Darstellungen von Jesus und der Menora als extrem verstörend empfänden, kann sie daraus nichts 10 zu ihren Gunsten ableiten, da diese in der vorliegenden Konstellation von Vornherein nicht vom Schutzbereich von Art. 261 StGB erfasst werden. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin betref- fend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Diskriminierung und Aufrufs zu Hass im Wesentlichen darauf beschränkt vorzubringen, dass es sich bei der Aus- stellung D.________ um eine Mission handle, bei der es zumindest teilweise darum gehe, die Angehörigen der christlichen und jüdischen Religion zu entwürdigen, zum Hass gegen Christen und Juden aufzurufen und diese Religionen systematisch her- abzusetzen und zu verleumden. Wie die Vorinstanz anführt, ist vorliegend nicht er- kennbar, inwiefern die Inhalte der Ausstellung Christen und/oder Juden systematisch herabsetzen und eine feindselige Haltung schüren. Ebenso wenig bestehen Hin- weise darauf, dass dies die Intention der Beschuldigten gewesen ist. Wie erwähnt, wird das erlaubte Mass an Kritik nicht überschritten (vgl. dazu auch E. 7.2 hiervor). 7.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass es sowohl hinsichtlich des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB als auch bezüglich des Tatbestands der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung fehlt, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfer- tigen würde. Nur am Rande ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage auch keine Überweisung an die Polizei zwecks Durchführung ergänzender Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO angezeigt war. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1'845.00, total ausmachend CHF 2'845.00, der unterliegenden Beschwer- deführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstan- den. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'845.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben via Rückschein inkl. Übersetzung) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende P.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12