4. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'734.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist Umfang von CHF 1'156.15 vom Kanton Bern und im Umfang von CHF 578.10 von der Beschwerdeführerin zu entrichten. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.