Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl Antrags-, als auch Offizialdelikte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei überwiegend Offizialdelikte zu behandeln waren. Deshalb hat die Beschwerdeführerin zu 1/3 und der Kanton Bern zu 2/3 für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 578.10 zu entrichten.