6.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege (a) der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und (b) dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Beschwerdekammer nicht eingereicht. Somit ist ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt.