6. 6.1 Am 1. Januar 2024 trat der revidierte Art. 136 StPO in Kraft. Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um ein separates Verfahren. Entscheidend für das anwendbare Recht ist daher der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, vorliegend der 12. Juni 2024. Somit gilt neues Recht. 6.2 Gemäss Art.