Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist insoweit nicht zu erblicken. 4.4 Zusammengefasst sind vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.