4.3.6 Zuletzt ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 47 ZPO nicht im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden können. Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte richtig ausführen, handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wogegen sich die Privatklägerin mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu Wehr zu setzen hat. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist insoweit nicht zu erblicken.