Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte stellen darüber hinaus zutreffend fest, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hindeuten, dass die Beschuldigte bewusst falsche Aussagen der Befragten wiedergegeben hat. Der Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass die Ergebnisse der Beschuldigten als vertretbar und tatsächlich von ihr persönlich vertreten erscheinen und es somit an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt, dass die Beschuldigte (bewusst) Widersprüche mit der objektiven Wahrheit wiedergegeben hat, ist zu folgen. 4.3.6