7 4.3.5 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des Tatbestands des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB).