Der Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausnützt und so unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit die ihm obliegenden Pflichten verletzt (ISENRING, Kommentar StGB und JStG, 21. überarbeitete Auflage 2022, Rz. 9 zu Art. 312 StGB). Auch hierbei handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, weshalb nur «Beamte» im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und Mitglieder von Behörden Täter sein können (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 312 StGB).