Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtens: Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Amtsmissbrauch im Sinne von Art.