Alle Tatsachen, welche der E-Mail der Beschuldigten an E.________ zu entnehmen sind, waren bereits im Gutachten vom 27. Oktober 2022 enthalten. Mangels gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch E.________ am 9. Dezember 2022 bereits Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatten. Somit handelte es sich nicht um ein Geheimnis und der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 aStGB ist von vornherein offensichtlich nicht erfüllt. 4.3.4 Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs gemäss Art.