6 die Voraussetzung der Offenbarung eines Geheimnisses nicht erfüllt. Der sinngemässe Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe dadurch ein Geheimnis offenbart, dass sie sich trotz Wissens um das laufende Verfahren mit einer E-Mail vom 9. Dezember 2022 an E.________ zur Sache geäussert habe, verfängt nicht. Alle Tatsachen, welche der E-Mail der Beschuldigten an E.________ zu entnehmen sind, waren bereits im Gutachten vom 27. Oktober 2022 enthalten.