Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist vorab festzustellen, dass eine solche von der Beschwerdeführerin zwar angezeigt, die diesbezügliche Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der Beschwerde jedoch nicht begründet gerügt wurde, obwohl die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahmeverfügung beantragt wurde. Der Vollständigkeit halber ist daher immerhin festzuhalten, dass sich auch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses als rechtens erweist.