2019, N 6 zu Art. 320 StGB). Gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO weist das Gericht die sachverständige Person auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist vorab festzustellen, dass eine solche von der Beschwerdeführerin zwar angezeigt, die diesbezügliche Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der Beschwerde jedoch nicht begründet gerügt wurde, obwohl die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahmeverfügung beantragt wurde.