Vor Inkrafttreten des revidierten Art. 320 Ziff. 1 StGB am 1. Januar 2023 machte sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbarte, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden war, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hatte (vgl. Art. 320 Ziff. 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [aStGB; SR 311.0]). Zumal sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin auf eine E-Mail der Beschuldigten an E.________ vom 9. Dezember 2022 bezieht, ist vorliegend Art.