Darüber hinaus ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussfolgerung, die Beschuldigte habe sich bereits aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit nicht der Diskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht, zu folgen. Dem ist nichts anzufügen. 4.3.3 Auch der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB erweist sich als unbegründet: