5 von Art. 8 BV und Art. 27 ZGB – sofern insoweit keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen ausgemacht werden können – nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht, da – wie vorangehend festgehalten wurde – keinerlei solche Anhaltspunkte bestehen. Darüber hinaus ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussfolgerung, die Beschuldigte habe sich bereits aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit nicht der Diskriminierung gemäss Art.