Es werde weder explizit noch implizit dargestellt, dass die Beschwerdeführerin eine schlechte Mutter sei. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beschuldigten zuzustimmen, wonach ihre Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe die Diagnose ihres Sohns nie akzeptiert und schätze die Bildungsmöglichkeiten ihres Sohnes falsch ein, kein unehrenhaftes Verhalten darstellen und nicht rufschädigend wirken. Auch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Seite von E.________ geschlagen hat, was – nebenbei bemerkt – grundsätzlich auch nicht als Verleumdung zu qualifizieren wäre.