Die Frist von drei Monaten ist somit nicht gewahrt. Auch bei Annahme eines rechtzeitigen Strafantrags erwiesen sich die Vorwürfe als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführerin verletzt worden sein solle. Die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten erhebe, könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Es werde weder explizit noch implizit dargestellt, dass die Beschwerdeführerin eine schlechte Mutter sei.