Zwar scheint richtig, dass die Beschwerdeführerin von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch die Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 erst zu jenem Zeitpunkt erfahren hat. Jedoch datiert das Gutachten, mit welchem die Beschuldigte ein Ehrverletzungsdelikt begangen haben soll (vgl. dazu Beilage 5 der Anzeige vom 3. August 2023, wohingegen vom ergänzenden Gutachten vom 4. Mai 2023 als Beilage 4 bloss die erste Seite eingereicht wurde, weshalb sich die Anzeige nicht auf Letzteres bezieht), vom 27. Oktober 2022. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte, auf Bitte der Beschwerdeführerin hin durch F.__