Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass mit der Anzeige vom 3. August 2023 bereits die Strafantragsfrist von drei Monaten durch die Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden ist. Zwar scheint richtig, dass die Beschwerdeführerin von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch die Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 erst zu jenem Zeitpunkt erfahren hat.